In den vergangenen Jahren durften Motorräder in der BRD nur mit Reifenpaarungen gefahren werden, für die auch eine Freigabe existierte.
Die Zulassungsdokumente beinhalteten die entsprechenden Eintragungen über die Serienbereifung,
für freigegebene Alternativbereifung musste eine Freigabe bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung mitgeführt werden.
Im Verkehrsblatt 15/2019 vom 15.08.2019 wurde die Praxis der Reifenumrüstung an Motorrädern neu festgelegt.
Daraus resultiert, dass bestehende Bereifungsempfehlungen oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht länger als alleiniger Nachweis über eine gefährdungsfreie Montage bei abweichender Dimension oder Bauart herangezogen werden können.
Gültig ist die neue Vorgehensweise für Reifen, die nach 31.12.2019 hergestellt wurden, bzw. ab dem Jahr 01.01.2025 für alle Reifenumrüstungen.
Bei der Reifenumrüstung werden nun folgende Fälle unterschieden:
Fall 1: Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung (die Mehrheit der Fahrzeuge ab BJ 2000)
Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Hersteller.
Die Umrüstung ist zulässig, die Betriebserlaubnis erlischt nicht.
Eine Anbauabnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung ist nicht nötig (Verkehrsblatt 15-2019, Nr. 90).
Für diesen Fall stellen Ihnen die Reifenhersteller eine Service-Information zur Verfügung, aus der die empfohlenen Reifenkombinationen für Ihr Fahrzeug hervorgehen.
Fall 1b: Abweichende Reifengröße, die innerhalb der original eingetragenen Reifengrößen liegt.
Setzt voraus, dass schon bei der Fahrzeughomologation mehrere Reifengrößen eingetragen wurden und die neue Reifengröße denen in der Zulassungsbescheinigung (ZB) oder im COC-Papier aufgeführten Dimensionen entspricht.
Diese Änderung ist ohne Weiteres zulässig, auch hier hilft Ihnen eine Service-Information bei der Auswahl der geeigneten Bereifung.
Fall 1c: Abweichende Reifengröße oder geänderte Reifenbauart.
Bei Montage solcher Reifen liegen eine Änderung des Fahrzeugs und ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach §19 (2) StVZO vor.
Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, ist eine Begutachtung gemäß §21 auf Grund §19 (2) StVZO möglich und nach dem Umbau unverzüglich erforderlich!
Eine vom Reifenhersteller ausgestellte Herstellerbescheinigung für die getesteten Fahrzeug-/ Reifenkombinationen kann hier als Prüfgrundlage für die Begutachtung gemäß § 21 StVZO dienen,
stellt aber keine Garantie für eine erfolgreiche Abnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung dar!
Grundsätzlich für Fall 1 gilt: Die geänderte Bereifung muss typgenehmigt (UN/ECE Regelung 75) und technische Parameter (Geschwindigkeitsindex, Traglast) müssen gleich oder höherwertig sein.
Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung (alte Fahrzeuge mit ABE oder mit Einzelabnahme nach §20/21)
Die Verwendung anderer Reifen, als in den Zulassungsdokumenten aufgeführt, ist nicht zulässig! Hier ist ein Vorgehen wie in Fall 1c notwendig.
Allgemein gilt:
Eine evtl. in den Zulassungsdokumenten (COC und/oder Zulassungsbescheinigung) eingetragene Reifenfabrikatsbindung entfällt für Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung durch diese Neuregelung.
Die in der Vergangenheit ausgestellten Bescheinigungen (Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Service-Informationen) verlieren im Falle einer Größen-/Bauartänderung (Fälle 1c und 2) der dort aufgeführten Bereifung ihre Gültigkeit
und können nur noch als Prüfgrundlage für die Begutachtung gemäß § 21 StVZO dienen.
Für diese Art der Umbereifung werden seitens der Reifehersteller in Zukunft nur noch Herstellerbescheinigungen ausgestellt werden.
Wir empfehlen, die entsprechende Bescheinigung zur notwendigen Anbauabnahme mitzuführen.
Bei einer Reifenumrüstung ohne Größen-/Bauartänderung (Fälle 1a und 1b) können die bisher ausgestellten Bescheinigungen weiterhin verwendet werden.
Zukünftig erhalten Sie seitens der Reifenhersteller Service-Information, die Ihnen bei der Auswahl der optimalen Bereifung für Ihr Fahrzeug helfen.
Vor dem Hintergrund, dass Motorräder auf Deutschlands Autobahnen in höchste Geschwindigkeitsbereiche kommen,
empfiehlt KAWASAKI ausdrücklich die Verwendung der in der Betriebsanleitung aufgeführten Standardbereifung oder von Kawasaki empfohlenen Alternativbereifungen.
Sollten Sie auf Alternativbereifungen wechseln wollen, achten Sie bitte darauf, dass eine Service-Information des Reifenherstellers existiert.
Für nicht empfohlene Bereifungen übernimmt KAWASAKI keine Haftung.
Unter dem Punkt „Reifenlisten/Reifenfreigaben“, den Sie im ersten Teil dieser FAQ’s finden, können Sie sich für Ihre Kawasaki ein Dokument herunterladen,
in dem Sie sowohl die Standardbereifung als auch die von Kawasaki empfohlenen Alternativbereifungen aufgeführt finden, sofern vorhanden.
Für ATV, Sport Quad und MULE Reifen gibt es keine fahrzeuggebundenen Reifenfreigaben.
Über diese „Off ROAD“ Bereifungen gibt es technische Datenblätter der Reifenhersteller, die über eine Einzelabnahme in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden müssen.
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl von Reifenherstellern und den jeweiligen Link auf deren Homepage.
Auswahl Reifenhersteller