Häufig gestellte Fragen

Zusätzlich zu den Hinweisen in der Betriebsanleitung für Ihr Fahrzeug haben wir einige wichtige Punkte nachfolgend zusammengefasst.

Fahrzeugpflege und Reinigung:

Regelmäßige und fachgerechte Pflege sind die Grundvoraussetzungen, dass Sie lange ungetrübten Fahrspaß mit Ihrer Maschine genießen können.

Fahrten bei Regen und insbesondere Fahrten im Winter oder kurz danach, wenn noch reichlich Streusalz auf den Straßen ist, sind die größte Gefahr, dass Korrosion an vielen Bauteilen Ihres Fahrzeuges auftreten kann.
Es ist deshalb unerlässlich, insbesondere nach Fahrten im Salz, das Fahrzeug gründlich mit Wasser abzuspülen (kein Hochdruckreiniger!) und dabei auch besonderes Augenmerk auf verdeckte Stellen zu legen, die Spritzwasser ausgesetzt sind.

Hinweise zu „matten/mattglänzenden Lacken“ laut Betriebsanleitungen:

Matte/Mattglänzende Lacke (Reinigung des matten/mattglänzenden Lacks):
  • Zum Waschen des Motorrads immer ein mildes, neutrales Reinigungsmittel und Wasser verwenden.
  • Durch zu starkes Reiben der lackierten Oberfläche kann der Matteffekt/Mattglanzeffekt verlorengehen.
  • Im Zweifelsfall den Rat eines autorisierten Kawasaki-Vertragshändlers einholen.

Pflegemittel
Kawasaki Motors Europe empfiehlt als Pflegemittel für matte/mattglänzende Lackoberflächen Produkte, die von der Schweizer Firma Swissvax vertrieben werden. Über den Link http://www.swissvax.com finden Sie weitere Informationen und Bezugsquellen.

ATV; Sport Quad und Mule
Da die Verkleidungsoberflächen von ATV, Sport Quad und MULE Fahrzeugen sehr kratzempfindlich sind, dürfen sie nur mit Wasser, milden Reinigungsmittel und weichen Reinigungstüchern gereinigt werden. Niemals kratzende Tücher oder scheuernde Reinigungsmittel verwenden.

Besondere Vorsicht ist auch bei der Reinigung im Bereich von Lagern, Wellendichtringen, Seilzügen, Bremsen, Vergasern und elektrischen Bauteilen zu beachten.

Wie ist die Empfehlung zum Kraftstofftank und Kraftstoffsystem?

Entsprechend der Betriebsanleitung ist zur Überwinterung und längerer Stilllegung der Kraftstofftank eigentlich völlig zu entleeren. Dies ist nicht immer ganz einfach und bei den modernen Bauformen der Tanks gelingt dies auch nicht immer vollständig. Wird ein Fahrzeug nur einen Winter stillgelegt, ist es am einfachsten, den Kraftstofftank ganz aufzufüllen. Somit kann es im Innern nicht zu Korrosion kommen. Dies ist insbesondere bei Fahrzeugen neuerer Generation empfehlenswert, da hier der restliche Kraftstoffkreislauf nicht besonders behandelt werden muss. Anders ist dies bei Fahrzeugen mit Vergasertechnik, bei denen die Schwimmerkammern immer komplett entleert werden sollten.

Müssen Metallflächen besonders behandelt werden?

Zunächst ist eine gründliche Reinigung nach der letzten Fahrt unbedingt erforderlich. Eloxierte Oberflächen dürfen nur mit milden Pflegemitteln gereinigt werden. Alle metallischen Oberflächen sollten dann mit handelsüblichem Sprühöl benetzt werden. Dies bietet einen guten Korrosionsschutz. Die Antriebskette und Seilzüge sollten geschmiert werden.
Die Schnäppchenjagd hat in Deutschland Hochkonjunktur. Das führt letztendlich aber zu einer Beeinträchtigung des Fachhandels. Dabei bleiben Service und Beratungskompetenz auf der Strecke – besonders bei einem technisch aufwändigen Produkt kann dies nicht in Ihrem Sinne sein. Denn nur der Fachhandel ist in der Lage, Ihnen den Spaß an Ihrem Traumbike lange zu erhalten. Wer am Anfang spart, legt am Ende mit Sicherheit drauf!

Nur beim Kawasaki-Vertragshändler/Servicehändler bekommen Sie die Werksgarantie, die den fachgerechten Service durch regelmäßig durch Kawasaki geschulte Techniker voraussetzt.
  • Nur der Kawasaki-Vertragshändler/Servicehändler bekommt die nötigen Ersatzteile im Falle eines Rückrufs direkt. Damit kommen Sie als sein Kunde schneller zum Zuge.
  • Nur beim Kawasaki-Vertragshändler/Servicehändler sind Original-Ersatzteile schneller und billiger zu haben.
  • Nur Original-Ersatzteile sichern Ihren Garantieanspruch. Hohe Qualitätsanforderungen geben Ihnen einen beruhigenden Sicherheitsvorsprung.
  • Nur Original-Zubehör wurde von Kawasaki in Japan getestet und freigegeben. Billige Alternativen machen unnötig Ärger.
  • Nur bei Ihrem Kawasaki-Vertragshändler/Servicehändler können Sie die neuen Modelle als erstes sehen und Probe fahren. Dank KawasakiRENT auch gerne ein paar Tage länger.
  • Nur regelmäßig beim Kawasaki-Vertragshändler /Servicehändler gewartete Fahrzeuge erzielen hohe Gebrauchtpreise.
  • Nur bei offiziell importierten Motorrädern sind Sie sicher, wenn es um Zulassung, TÜV und Ersatzteilversorgung geht. Grauimporte haben oftmals andere technische Spezifikationen. Das kann Probleme mit sich bringen.
  • Nur beim Kawasaki-Vertragshändler bekommen Sie die günstige Kawasaki-Finanzierung oder können sich für Kawasaki Easy to Bike (E2B) entscheiden.
Um Ihr Fahrzeug optimal nutzen zu können, ist eine regelmäßige Wartung und Pflege unerlässlich. Neben den routinemäßigen Sicherheitschecks, die Sie unbedingt vor Fahrantritt selbst vornehmen sollten, haben wir für jedes Modell einen individuellen Inspektionsplan ausgearbeitet. Nach bestimmten Laufleistungen (Vielfahrer) oder gewissen Zeitabständen (Wenigfahrer) mindestens einmal jährlich sollte Ihr Fahrzeug bei einem Kawasaki-Vertragshändler/Servicehändler entsprechend unserer Wartungsvorgaben überprüft werden. Diese Überprüfungen dienen Ihrer Sicherheit, sorgen für einen langen Werterhalt und sichern Ihnen die Garantie.

Unsere Wartungspläne werden ebenso regelmäßig überprüft. Nach ausgeführter Inspektion händigt Ihnen Ihr Kawasaki-Vertragshändler/Servicehändler den Wartungsplan für Ihr Fahrzeug mit individuellen Hinweisen aus.

Das Garantie- und Kundendienstheft ist ein wichtiges Begleitdokument für Ihr Fahrzeug. Hier werden die grundlegenden Fahrzeugdaten aufgeführt, und es dient als Nachweis für die durchgeführten regelmäßigen Wartungen und Fahrzeugüberprüfungen. Führen Sie dieses Dokument bei Reisen im EU Bereich stets mit.

Geht das Garantie- und Kundendienstheft einmal verloren, wenden Sie sich bitte ausschließlich an Ihren Kawasaki-Vertragshändler/Servicehändler, der Ihnen ggf. ein neues Heft ausstellen kann. Zum Nachweis über die durchgeführten Inspektionen müssen Sie dann die jeweiligen Rechnungen vorweisen.
Welchen Kraftstoff Sie in Ihrem Fahrzeug verwenden sollen, entnehmen Sie bitte den Hinweisen in der Betriebsanleitung Ihres Fahrzeuges bzw. den Aufklebern auf dem Fahrzeugtank. Derzeit werden an deutschen Tankstellen folgende Sorten Ottokraftstoff angeboten:
  • Superbenzin, Oktanzahl (ROZ) 95
  • E 10 Superbenzin, Oktanzahl (ROZ) 95
  • Super Plus, Oktanzahl (ROZ) 98
Darüber hinaus wird an einigen Tankstellen Kraftstoff mit einer Oktanzahl (ROZ) 100 und höher angeboten. Dieser zeichnet sich durch eine noch höhere Klopffestigkeit gegenüber dem Super Plus-Kraftstoff aus.

Dieselkraftstoffe

In Bezug auf Dieselkraftstoff ist auf die Cetanzahl zu achten. Für unsere MULE Fahrzeuge mit Dieselmotor wird eine Mindestcetanzahl von 40 (ASTM D975) empfohlen. Der Schwefelgehalt sollte unter 0,05% liegen. Bei Betrieb in kalten Witterungen oder in Höhen von über 1500 m wird Dieselkraftstoff mit höherer Cetanzahl empfohlen. Derzeit werden an deutschen Tankstellen folgende Sorten Dieselkraftstoffe angeboten:
  • Diesel, Mindest Cetanzahl 51 (EU-Norm 590)
  • Premium Diesel, ca. Cetanzahl 55 bis 60
Der „Premium“-Kraftstoff mit hoher Cetanzahl verbessert das Kaltstartverhalten und die Leistungsentfaltung bei kaltem Motor.

Der von November bis März erhältliche Winterdiesel erlaubt den Motorbetrieb bei Umgebungstemperaturen hinunter bis ca. -20°C.

Bio-Kraftstoff/E10-Kraftstoff

Basierend auf der Direktive 2003/30/EC, forderte die EU von ihren Mitgliedsstaaten, dass bestimmte Anteile der zum Transport bestimmten Kraftstoffe aus erneuerbaren Quellen stammen.

Deutschland hat dementsprechend das Biokraftstoffquotengesetz verabschiedet, das genaue Vorgaben über den Anteil an Biokraftstoffen macht. Dies geschieht durch Beimischung von biogenen Komponenten, z.B. Bioethanol in Ottokraftstoffe.

Derzeit liegt die Beimischungsquote für Superbenzin in Deutschland bei ca. 5-6%.

Zum Jahreswechsel 2010/2011 haben die Tankstellen in Deutschland den Kraftstoff „E10“ eingeführt (10 Volumenprozent Ethanol zum Ottokraftstoff).Dieser wird auch europaweit eingeführt. Alle Fahrzeuge ab Modelljahr 2014 sind uneingeschränkt E10 kompatibel. Eine Liste mit Fahrzeugen, bei denen -entgegen der Hinweise in der Betriebsanleitung- die Verwendung von E10-Kraftstoff unbedenklich ist, können Sie sich hier herunterladen „Download E10-Liste“. Alle Fahrzeuge, die in der Liste nicht aufgeführt sind, wurden von Kawasaki nicht auf ihre E10-Tauglichkeit überprüft. Diese sind mit Kraftstoff zu betanken, der den Empfehlungen in der Betriebsanleitung entspricht und einen geringeren oder keinen Anteil an Bioethanol enthält.

Was sollten Sie bei der Verwendung von Bio-Kraftstoff beachten oder wissen?

Beachten Sie bitte, dass Kraftstoff, dem Bioethanol beigemischt ist, lackierte Flächen angreifen und beschädigen kann. Sollte also Kraftstoff in Kontakt mit Lack- oder Kunststoffbauteilen kommen empfehlen wir, diesen umgehend zu entfernen. Dies gilt für regulären Kraftstoff und umso mehr für Bio-Kraftstoff.

Sollte Ihr Fahrzeug in o. g. Auflistung nicht geführt sein (dies betrifft überwiegend ältere Fahrzeuge mit Vergasertechnologie) lesen Sie bitte folgende Hinweise:

E10-Kraftstoff kann die Performance eines Motors beeinträchtigen. Dies bezieht sich nicht nur auf die Spitzenleistung, sondern auch auf Leistungsentfaltung sowie Laufkultur und kann folgende Probleme mit sich bringen: instabiles Standgas, schlechteres Ansprechverhalten, Motorklingeln etc. Tauchen diese Symptome auf wird empfohlen, Kraftstoff mit niedrigerem Ethanol-Anteil nachzutanken. Falls Sie mit Ihrer Kawasaki in Ländern unterwegs sind, die ausschließlich E10-Kraftstoff an den Tankstellen anbieten, müssen Sie mit oben genannten Symptomen rechnen. Daher sollten Sie frühestmöglich wieder Kraftstoff mit niedrigerem Ethanol-Anteil tanken. Sollten Probleme mit E10-Kraftstoff auftreten, kann alternativ Super Plus mit 98 ROZ getankt werden. Dieser Kraftstoff ist in vielen Ländern zusätzlich erhältlich.

Bio-Dieselkraftstoffe

In normalen Diesel Kraftstoffen sind nach DIN 51628 max. 7% Bio-Diesel enthalten. Unsere MULE Fahrzeuge mit Dieselmotor sind nicht für den Betrieb mit höher prozentigen Bio-Dieseln freigegeben.
Kawasaki bietet ein umfangreiches Garantiepaket an, das die Kunden über einen Zeitraum von 2 bis zu 4 Jahren (GARANTIE PLUS) ohne Kilometerbegrenzung von Reparaturkosten freistellt, sofern eine herstellerseitige Ursache für einen Schaden zugrunde liegt. Derartige Fehler zeigen sich meist nach geringer Laufzeit oder innerhalb der Garantiezeit.

Mit zunehmender Laufleistung und Fahrzeugalter wirken sich jedoch auch nutzungsbedingte Einflüsse auf die Bauteile eines Fahrzeuges aus und so kann es notwendig werden, bestimmte Teile gegebenenfalls zu erneuern oder zu überarbeiten.

Auf Grund der hohen Fahrzeugqualität in Verbindung mit dem umfangreichen Garantiepaket ist es nicht notwendig, eine generelle Kulanzregelung zu treffen.

Eine individuelle Kulanzleistung nach Ablauf der Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers und untrennbar an eng gefasste Voraussetzungen geknüpft. Technische Gegebenheiten, Fahrzeugalter und Laufleistung, regelmäßige Wartung und Servicetreue, Verwendung von GARANTIE PLUS u. a. sind Grundvoraussetzungen für Kulanzentscheidungen. Nur bei Vorliegen aller Gegebenheiten besteht die Möglichkeit einer Prüfung, ob ein Kunde kurz nach der Garantie oder bei unerwarteten herstellerbedingten Ausfallursachen teilweise von zu erwartenden Aufwendungen freigestellt werden kann.
Unseren Fahrzeugen ist kein Lack-Farbcode zugeordnet. Lacke, Lackstifte und Lacksprühdosen sind nur über den freien Aftersales- und Teilemarkt erhältlich. Als nationaler Anbieter mit einem sehr großen Umfang an verfügbaren Farben hat sich die Firma R. H. Lacke GmbH herausgestellt. Über den Link www.motorradlack.de erhalten Sie Zugriff auf die Angebotspalette dieses Anbieters.

Weiterhin ist auf europäischer Ebene die Firma RS Motorbike Paint als autorisierter Lieferant für Kawasaki tätig. Sie erreichen diese über den Link www.rsbikepaint.com.

Auch Ihr Kawasaki-Vertragshändler/Servicehändler berät Sie gerne in Sachen Lack.
Die für Ihr Fahrzeug zu verwendende Ölsorte entnehmen Sie bitte der Betriebsanleitung Ihres Fahrzeuges. Eine Ölberatung erhalten Sie natürlich auch bei jedem Kawasaki-Vertragshändler/Servicehändler.

Kawasaki empfiehlt:


Unsere Empfehlung für Motoröle mit der Viskosität 10W-40 ist auf die Betriebsbedingungen in Mitteleuropa abgestimmt.

Moderne teilsynthetische oder vollsynthetische Motorenöle decken überwiegend ein breiteres Viskositätsspektrum ab.

Diese Öle können bedenkenlos verwendet werden, solange sie die in der Betriebsanleitung aufgeführten Qualitätsstandards erfüllen.

Hier ein Beispiel aus einer Betriebsanleitung.
Aktuelles Prospektmaterial halten unsere Kawasaki-Vertragshändler/Servicehändler jederzeit für Sie bereit. Des Weiteren können Sie unter www.kawasaki.de zu jedem Modell ein ausführliches Datenblatt mit allen Informationen ansehen.
In den vergangenen Jahren durften Motorräder in der BRD nur mit Reifenpaarungen gefahren werden, für die auch eine Freigabe existierte. Die Zulassungsdokumente beinhalteten die entsprechenden Eintragungen über die Serienbereifung, für freigegebene Alternativbereifung musste eine Freigabe bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung mitgeführt werden.

Im Verkehrsblatt 15/2019 vom 15.08.2019 wurde die Praxis der Reifenumrüstung an Motorrädern neu festgelegt. Daraus resultiert, dass bestehende Bereifungsempfehlungen oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht länger als alleiniger Nachweis über eine gefährdungsfreie Montage bei abweichender Dimension oder Bauart herangezogen werden können.

Gültig ist die neue Vorgehensweise für Reifen, die nach 31.12.2019 hergestellt wurden, bzw. ab dem Jahr 01.01.2025 für alle Reifenumrüstungen.

Bei der Reifenumrüstung werden nun folgende Fälle unterschieden:

Fall 1: Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung (die Mehrheit der Fahrzeuge ab BJ 2000)

Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Hersteller. Die Umrüstung ist zulässig, die Betriebserlaubnis erlischt nicht. Eine Anbauabnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung ist nicht nötig (Verkehrsblatt 15-2019, Nr. 90). Für diesen Fall stellen Ihnen die Reifenhersteller eine Service-Information zur Verfügung, aus der die empfohlenen Reifenkombinationen für Ihr Fahrzeug hervorgehen.

Fall 1b: Abweichende Reifengröße, die innerhalb der original eingetragenen Reifengrößen liegt. Setzt voraus, dass schon bei der Fahrzeughomologation mehrere Reifengrößen eingetragen wurden und die neue Reifengröße denen in der Zulassungsbescheinigung (ZB) oder im COC-Papier aufgeführten Dimensionen entspricht. Diese Änderung ist ohne Weiteres zulässig, auch hier hilft Ihnen eine Service-Information bei der Auswahl der geeigneten Bereifung.

Fall 1c: Abweichende Reifengröße oder geänderte Reifenbauart. Bei Montage solcher Reifen liegen eine Änderung des Fahrzeugs und ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach §19 (2) StVZO vor. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, ist eine Begutachtung gemäß §21 auf Grund §19 (2) StVZO möglich und nach dem Umbau unverzüglich erforderlich! Eine vom Reifenhersteller ausgestellte Herstellerbescheinigung für die getesteten Fahrzeug-/ Reifenkombinationen kann hier als Prüfgrundlage für die Begutachtung gemäß § 21 StVZO dienen, stellt aber keine Garantie für eine erfolgreiche Abnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung dar!

Grundsätzlich für Fall 1 gilt: Die geänderte Bereifung muss typgenehmigt (UN/ECE Regelung 75) und technische Parameter (Geschwindigkeitsindex, Traglast) müssen gleich oder höherwertig sein.

Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung (alte Fahrzeuge mit ABE oder mit Einzelabnahme nach §20/21)
Die Verwendung anderer Reifen, als in den Zulassungsdokumenten aufgeführt, ist nicht zulässig! Hier ist ein Vorgehen wie in Fall 1c notwendig.

Allgemein gilt: Eine evtl. in den Zulassungsdokumenten (COC und/oder Zulassungsbescheinigung) eingetragene Reifenfabrikatsbindung entfällt für Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung durch diese Neuregelung.

Die in der Vergangenheit ausgestellten Bescheinigungen (Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Service-Informationen) verlieren im Falle einer Größen-/Bauartänderung (Fälle 1c und 2) der dort aufgeführten Bereifung ihre Gültigkeit und können nur noch als Prüfgrundlage für die Begutachtung gemäß § 21 StVZO dienen. Für diese Art der Umbereifung werden seitens der Reifehersteller in Zukunft nur noch Herstellerbescheinigungen ausgestellt werden. Wir empfehlen, die entsprechende Bescheinigung zur notwendigen Anbauabnahme mitzuführen.

Bei einer Reifenumrüstung ohne Größen-/Bauartänderung (Fälle 1a und 1b) können die bisher ausgestellten Bescheinigungen weiterhin verwendet werden. Zukünftig erhalten Sie seitens der Reifenhersteller Service-Information, die Ihnen bei der Auswahl der optimalen Bereifung für Ihr Fahrzeug helfen.

Vor dem Hintergrund, dass Motorräder auf Deutschlands Autobahnen in höchste Geschwindigkeitsbereiche kommen, empfiehlt KAWASAKI ausdrücklich die Verwendung der in der Betriebsanleitung aufgeführten Standardbereifung oder von Kawasaki empfohlenen Alternativbereifungen. Sollten Sie auf Alternativbereifungen wechseln wollen, achten Sie bitte darauf, dass eine Service-Information des Reifenherstellers existiert. Für nicht empfohlene Bereifungen übernimmt KAWASAKI keine Haftung.

Unter dem Punkt „Reifenlisten/Reifenfreigaben“, den Sie im ersten Teil dieser FAQ’s finden, können Sie sich für Ihre Kawasaki ein Dokument herunterladen, in dem Sie sowohl die Standardbereifung als auch die von Kawasaki empfohlenen Alternativbereifungen aufgeführt finden, sofern vorhanden.

Für ATV, Sport Quad und MULE Reifen gibt es keine fahrzeuggebundenen Reifenfreigaben. Über diese „Off ROAD“ Bereifungen gibt es technische Datenblätter der Reifenhersteller, die über eine Einzelabnahme in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden müssen.

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl von Reifenherstellern und den jeweiligen Link auf deren Homepage.
Auswahl Reifenhersteller
Bridgestone Deutschland GmbH
Justus-von-Liebig-Str. 1
61352 Bad Homburg
Tel: 06172/408-255 Fax: 06172/408-249
www.bridgestone.de/motorrad-reifen
Continental Reifen Deutschland GmbH
- Motorradreifen -
Continentalstraße 3-5
34497 Korbach
Tel: 0511/938 01 Fax: 0511/58-2240
E-Mail: service.motorrad@conti.de
www.conti-moto.de
Cooper Tire & Rubber Company Deutschland GmbH
Breitefeld 13
64839 Münster
Tel: 06071/928600 Fax: 06071/9286060
E-Mail: rost@avonreifen.de
www.avon-motorradreifen.de
Goodyear Dunlop Tires Germany GmbH
Dunlopstraße 2
63450 Hanau
Tel: 0800/1305131 Fax: 0800/1305132
E-Mail: contact@tireinfocenter.de
www.dunlop-motorrad.de
MC Reifenservice
Alfred Schenk
Taubenbrunnen 13
97534 Waigolshausen
Tel: 09384/8133 Fax: 09384/8233
E-Mail: schenk@mc-reifen.de
www.mc-reifen.de
www.irc-reifen.de
Pirelli Motorradreifen GmbH
Gneisenaustraße 15
80992 München
Tel: 089/14908-0, Fax: 089/14908-510
www.pirelli.com
Pirelli Motorradreifen GmbH
Gneisenaustraße 15
80992 München
Tel: 089/14908- 0, Fax: 089/14908-510
www.metzelermoto.de
Michelin Reifenwerke AG & Co. KgaA
Michelinstraße 4
76185 Karlsruhe
Tel: 0721/530-3918 Fax: 0721/530-3099
motorrad.michelin.de
Maxxis International GmbH
Kaddenbusch 31
25578 Dägeling
Telefon: +49-(0)4821-8906-0 Fax:+49-(0)4821- 8906-70
E-Mail: info@maxxis.de
www.maxxis.de
Kawasaki unterzieht seine Produkte ständigen Qualitätskontrollen. Im Rahmen der Serienfertigung besteht jedoch wie bei allen Herstellern die Möglichkeit, dass Unzulänglichkeiten im Material, in der Technik oder der Produktion auftreten, die ggf. nachgebessert werden müssen. In solchen Fällen und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen würde Kawasaki eine Rückrufaktion starten und die Kunden der betroffenen Fahrzeuge persönlich und/oder durch den Kawasaki-Vertragshändler/Servicehändler informieren.

Daher sollten Sie unbedingt Wert darauf legen, dass Ihre Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail-Adresse, ggf. Telefonnummer) bei Kawasaki und/oder Ihrem Händler korrekt hinterlegt sind bzw. wichtige Änderungen (Halterwechsel oder neue Anschrift) mitgeteilt werden. Ob Ihre Anschrift für solche Zwecke korrekt gespeichert wurde, können Sie auf dem Anschreiben überprüfen, mit dem Sie den Garantieaufkleber für das Garantie- und Kundendienstheft erhielten bzw. auf dem Anschreiben für Halterwechsel.

Änderungen teilen Sie bitte Ihrem Kawasaki- Vertragshändler/Servicehändler mit.

Unter folgendem Link können Sie überprüfen, ob Ihr Fahrzeug von einer Produktkampagne bzw. von einem Rückruf betroffen ist: http://www.ktisc.eu/k-tisc/vehicle/lookupForm
Details siehe oben▲ in der Rubrik „Fahrzeugabfrage/Rückrufmaßnahme“.

Originalschlüssel

Bei Fahrzeugen ohne elektronische Wegfahrsperre erhalten Sie mit Ihrem neuen Fahrzeug 2 Schlüssel.

Fahrzeuge mit Wegfahrsperre haben am Zündschloss. die Kennzeichnung IMMOBILIZER. Sie erhalten mit Ihrem neuen Fahrzeug, bis einschließlich Modelljahr 2010, 3 Schlüssel (Ausnahme 1400 GTR). Zwei davon haben einen schwarzen Schaft. Ein Schlüssel hat einen roten Schaft. Diesen „roten Schlüssel“ (Master-Key) sollten Sie unbedingt an einem sicheren Ort aufbewahren. Ohne diesen Schlüssel können keine Nachschlüssel angefertigt werden.

Fahrzeuge ab Modelljahr 2011 werden mit 2 Schlüsseln mit schwarzem Schaft ausgeliefert. Mit jedem dieser Schlüssel können Nachschlüssel angefertigt werden.
Bei allen Neufahrzeugen wird zusätzlich ein silberfarbenes Metallplättchen mit einer eingestanzten Nummer am Schlüsselring mitgeliefert. Mit Hilfe dieser Nummer kann ein Nachschlüssel erstellt werden. Das Metallplättchen sollten Sie an einem sicheren Ort – mit dem „roten Schlüssel“ zusammen (sofern vorhanden) – aufbewahren! Prüfen sie auch, dass die Schlüsselnummer auf der ersten Seite Ihres Garantie- und Kundendienstheftes notiert ist. Kawasaki speichert diese Schlüsselnummern nicht automatisch!

Die 1400 GTR Modelle sind mit KIPASS (Kawasaki’s Intelligent Proximity Activation Start System) ausgerüstet. Bei diesem System gibt es einen mechanischen Zündschlüssel der verriegelt am Fahrzeug verbleibt und es wurden bis Modelljahr 2009 2 FOP´s (Fernbedienungen) mitgeliefert, welche zusätzlich je einen mechanischen Notschlüssel beinhalteten. Ab dem Modelljahr 2010 wird 1 FOP und 1 Notschlüsselkarte mit mechanischem Notschlüssel mitgeliefert.

ATV, Sport Quad und MULE Fahrzeuge sind teilweise mit einer elektrischen Wegfahrsperre ausgerüstet und werden mit 2 Schlüsseln ausgeliefert.

Nachschlüssel

Bei Verlust eines Fahrzeugschlüssels wenden Sie sich an einen Kawasaki-Vertragshändler/Servicehändler. Zum Anfertigen eines Nachschlüssels wird bei Fahrzeugen ohne Wegfahrsperre ein Originalschlüssel oder die Schlüsselnummer benötigt. Bei Fahrzeugen mit Wegfahrsperre muss der „rote Schlüssel“ oder ab Modelljahr 2011 ein Originalschlüssel vorhanden sein um zusätzlich den Wegfahrsperrenchip auf Ihr Fahrzeug zu programmieren.

Die mechanischen Schlüssel der GTR können anhand eines vorhandenen Schlüssels nachgeschliffen werden. Zum Registrieren eines neuen FOB’s benötigen Sie einen aktiven FOB oder die Notschlüsselkarte.

Bei ATV, Sport Quad und MULE Fahrzeugen sind die Schlüsselnummern nicht zu identifizieren, es gibt aber die Möglichkeit nach dem Originalschlüssel Rohlinge zu bestellen die dann zum Originalschlüssel geschliffen werden müssen.
Werkstatthandbücher sind in aller Regel mit einem Copyright-Vermerk versehen, der in den meisten Fällen direkt beim Hersteller, Kawasaki Heavy Industries, Japan, liegt. Diese Handbücher stehen in erster Linie autorisierten Kawasaki-Händlern für ihr Werkstattgeschäft zur Verfügung und dürfen nicht, auch nicht auszugsweise, Dritten zur Verfügung gestellt werden.
Eintragung einer Leistungsänderung:
Im Regelfall muss zur Eintragung einer Leistungsänderung zunächst eine Änderungsabnahme nach §19.3 StVZO erfolgen. Als Basis für diese Änderungsabnahme kommen abhängig vom Alter des jeweiligen Motorrades und der Art der Umrüstung unterschiedliche Unterlagen zur Anwendung, z.B. Teilegutachten, Herstellererklärung, Auszug aus der Typgenehmigung etc. Die passenden Unterlagen erhalten Sie bei Ihrem Kawasaki-Vertragshändler/Servicehändler.

Zulassen eines Motorrads aus dem Ausland:
1. für das ein vergleichbares Modell in Deutschland homologiert wurde (ABE).

Wenn Sie ein Motorrad im europäischen Ausland erwerben, müssen Sie über die Zulassungsbehörden eine Zulassungsbescheinigung (Teil 1 und 2) beantragen. Wenn aufgrund der Homologation eines vergleichbaren deutschen Modells eine ABE für diesen Modelltyp vorliegt, kann Ihr Motorrad mittels einer Einzelabnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen einer Prüforganisation mit dieser ABE „abgeglichen“ werden.

Wenn Ihr Motorrad der ABE entspricht, werden Ihnen neue Zulassungsdokumente auf Basis eines Prüfberichts eines amtlich anerkannten Sachverständigen durch die Zulassungsbehörde ausgestellt. Werden jedoch Abweichungen zur ABE festgestellt, liegt es im Ermessensbereich des Prüfingenieurs, ob Ihr Motorrad in dieser Form zugelassen werden kann oder ob es „umgerüstet“ werden muss.

2. für das kein vergleichbares Modell in Deutschland homologiert wurde.

Wenn Sie ein solches Motorrad im Ausland erwerben, für das somit keine ABE existiert, müssen innerhalb einer Einzelabnahme sämtliche Fahrzeugdaten durch entsprechende Prüfungen ermittelt werden. D. h. Sie müssen über die Zulassungsbehörde ein Zulassungsdokument Teil 1 und 2 beantragen. Zum Erstellen dieser Dokumente wird ein Prüfbericht eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Prüforganisation benötigt. Dieser muss bei der Prüfung des Fahrzeuges alle Teile nach den Vorgaben der gesetzlichen Regelungen einer Einzelprüfung unterziehen.

3. für das eine Europäische Gesamtbetriebserlaubnis (WVTA) existiert.

Wenn Sie ein Motorrad im europäischen Ausland erwerben, für das eine europäische Genehmigung (WVTA: Whole Vehicle Type Approval) erstellt wurde, können Sie dies mittels des CoC-Dokuments, welches in der Regel mit dem Fahrzeug an den Erstbesitzer ausgehändigt wird, problemlos zulassen. Sollte kein CoC-Dokument beim Fahrzeug dabei sein, können Sie dieses in erster Linie über den entsprechenden Importeur, der das Fahrzeug vertrieben hat, oder über die Kawasaki Zentrale in den Niederlanden erstellen lassen. Die entsprechenden Kontaktdaten der Importeure finden Sie auf unserer europäischen Kawasaki-Seite unter:
www.kawasaki-europe.eu

Ein CoC-Papier können Sie über cocrequest@kawasaki.nl auch direkt über die europäische Kawasaki-Zentrale anfordern.

Zulassung eines ATV, Sport Quad und MULE Fahrzeuges:
Bei diesen Fahrzeugen handelt es sich um reine Geländefahrzeuge. Kawasaki vertreibt diese grundsätzlich ohne Homologation, das heißt ohne Möglichkeit der Straßenzulassung. Vereinzelt haben sich Kawasaki-Vertragshändler/Servicehändler darauf spezialisiert, ATV, Sport Quad und MULE Fahrzeuge für eine Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr umzurüsten. Wenn Sie ein ATV, Sport Quad und MULE Fahrzeug erwerben, müssen für eine Straßenzulassung in aller Regel innerhalb einer Einzelabnahme sämtliche Fahrzeugdaten durch entsprechende Prüfungen ermittelt werden. D. h. Sie müssen über die Zulassungsbehörde ein Zulassungsdokument Teil 1 und 2 beantragen. Zum Erstellen dieser Dokumente wird ein Prüfbericht eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Prüforganisation benötigt. Dieser muss bei der Prüfung des Fahrzeuges alle Teile nach den Vorgaben der gesetzlichen Regelungen einer Einzelprüfung unterziehen. Es ist zu beachten, dass die veränderten Betriebsbedingungen durch die Nutzung auf öffentlichen Straßen Einfluss auf die Herstellergarantie haben können. Für ATV, Sport Quad und MULE Fahrzeuge können keine COC-Dokumente ausgestellt werden. Diese Fahrzeuge werden von KAWASAKI in Deutschland mit dem Verzollungsnachweis an den Handel ausgeliefert. Für weitere Nachfragen wenden Sie sich bitte an Ihren KAWASAKI ATV, Sport Quad oder MULE Händler.
Am 19.01.2013 ist die 3. EU Führerscheinrichtlinie in Kraft getreten.
Diese regelt unter anderem die Motorradfahrerlaubnisklassen neu.
Details entnehmen Sie bitte der angefügten Information des IVM:
„IVM_Neue Motorradfahrerlaubnisklassen ab 19.01.2013“
und folgender Internet Seite des IVM:
http://www.zweiradfuehrerschein.de/